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Unterweisung Kettensägen in der Bauwirtschaft

Im Januar 2026 | Veröffentlicht am 04.02.2026

Mit einem für uns nicht alltäglichen Thema durften wir einen langjährigen Kunden aus der Bauwirtschaft das Arbeitsmittel Kettensäge unterweisen.

 

Für den Umgang mit Kettensägen auf Baustellen ist bei Bauarbeiten grundsätzlich kein Kettensägenschein erforderlich. Entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes hat der Unternehmer u. a. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln, eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten zu unterweisen.

 

Die Beschäftigten müssen für den Umgang mit der Kettensäge körperlich und fachlich geeignet sein.

Werden allerdings Arbeiten durchgeführt, die vergleichbar sind mit denen im Forst und im Gartenbau (wie z. B. das Freimachen eines Baufeldes von Bewuchs), gelten die Regelungen der jeweils fachlich zuständigen BG. Für Arbeiten im Forst und im Gartenbau sind entsprechende Schulungen verpflichtend. Die Informationsschrift - DGUV Information 214-059 - (Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten) beschreibt die Inhalte der notwendigen Schulung.

 

Unterwiesen wurden u.a. folgende Themen:

  • Unfallstatistik

  • Rechtliche Grundlagen

  • Technische Grundlagen

  • Gefährdungen und Belastungen bei der Arbeit mit Kettensägen

  • Persönliche Schutzausrüstung

  • Schneidetechniken

  • Die Kettensäge allgemein im Einsatz

  • Wartung und Pflege

 

 

Neben der Unterweisung können wir in Zusammenarbeit mit einem Partner die oben genannte Schulung gemäß DGUV Information 214-059 anbieten.

 

  • Modul A – Grundlagen der Motorsägenarbeit

  • Modul B – Baumfällung und Aufarbeitung

  • Modul C – Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, ohne stückweises Abtragen von Bäumen

  • Modul D – Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, mit stückweisem Abtragen von Bäumen

 

Hierbei kombinieren wir unsere allgemeinen Qualifikationen für z.B. Krane, Teleskopstapler und Hubarbeitsbühnen, so dass unsere Kunden alle Arbeitsmittel rechtssicher bedienen dürfen.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.